Die Sportbootrichtlinie

Verantwortung

Die Person oder Firma, die das fertige Produkt zuerst auf den europäischen Markt bringt oder in Betrieb nimmt, ist für die Konformität des Produktes mit der Richtlinie und dem Erstellen der notwendigen Dokumente verantwortlich.

 

Diese ist normalerweise der Hersteller, kann aber auch der Importeur sein.

 

Die neue Sportbootrichtlinie 2013/53/EU hat Rollen und Verantwortlichkeiten für alle definiert, die an der Lieferung von Produkten beteiligt sind, welche in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, darunter:

 

  • Hersteller
  • Bevollmächtigter (Vertreter des Herstellers)
  • Einführer/ Importeur
  • Privater Einführer/ Importeur
  • Alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette

 

Dies bedeutet, dass auch Zulieferer, Händler und sogar Makler Verantwortung bei der der Einhaltung der Sportbootrichtlinie übernehmen müssen.

Konformität

Wenn ein Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, muss ihm eine Konformitätserklärung beigefügt sein. Diese bestätigt, dass das Fahrzeug die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

 

Eine technische Dokumentation (Technical Construction File - TCF) muss vom Hersteller / Bevollmächtigten bzw. der für das „in Verkehr bringen“ verantwortlichen Person erstellt werden . Diese Dokumentation muss mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung eines Bootes aufbewahrt werden.

 

Die technische Dokumentation beschreibt, wie das Boot die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Sie ist ein umfangreiches Dokument, welches Punkt für Punkt die anzuwendenden Normen durcharbeitet und damit Konformität nachweist.

 

Dem Wasserfahrzeug muss eine Bedienungsanleitung (Handbuch für den Schiffsführer) beigefügt sein. Diese muss Angaben zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs und andere Inhalte, welche für die Einhaltung der in der technischen Dokumentation angewandten Normen vorgeschrieben sind, enthalten. Die Konformitätserklärung ist der Bedienungsanleitung beigefügt und sollte bei Eignerwechsel mit dem Boot weitergegeben werden.

 

CEproof ist darauf spezialisiert diese Dokumente erstellen, und bietet seinen Kunden alle beratenden und unterstützenden Tätigkeiten in Bezug auf die Sportbootrichtlinie 2013/53/EU an.

Grundlegende Anforderungen

In der Richtlinie sind dreißig grundlegende Anforderungen festgelegt. Häufig sind nicht alle auf ein spezifisches Boot anwendbar. Wie die grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind, ist mit Absicht nicht fest vorgeschrieben um bei Entwurf und Bau eine möglichst hohe Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten.

 

Zum Beispiel verlangt die Anforderung in Anhang I, 3.1., Bauweise, dass das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweisen muss. Wie die Anforderungen im Detail erfüllt werden können steht in den harmonisierten Normen. Es dürfen allerdings auch andere Normen angewandt werden, soweit diese als gleichwertig betrachtet werden können.

 

Für die Anforderung 3.1., Bauweise, könnte dies zum Beispiel die Anwendung eines Regelwerks einer Klassifikationsgesellschaft sein (z.B. GL – 3. Special Craft, Yacht and Boats up to 24m, Section 1 Hull structures). Es kann allerdings schwierig sein die Gleichwertigkeit mit einer harmonisierten Norm nach zuweisen.